Die Erbschaftserklärung ist die steuerliche Meldung an die Agenzia delle Entrate über den vom Verstorbenen (de cuius) hinterlassenen und an die Erben übergegangenen Nachlass. Sie ist keine Annahme der Erbschaft und keine notarielle Urkunde: Sie erfasst das Erbschaftsvermögen, regelt fällige Steuern und aktualisiert bei Immobilien das Kataster (Umschreibung).
Wer muss sie einreichen
Verpflichtet sind Erben, Berufenen und Vermächtnisnehmer (oder deren gesetzliche Vertreter) sowie Verwalter, Kuratoren der ruhenden Erbschaft, Testamentsvollstrecker und Treuhänder.
- Es genügt, wenn einer der Verpflichteten sie einreicht: Die Erklärung gilt für alle.
- Übermittlung durch einen Entratel-berechtigten Vermittler (z. B. berechtigten Geometer) ist möglich — das machen wir.
Bis wann einreichen
Ordentliche Frist: 12 Monate ab Eröffnung der Erbschaft, in der Regel Todestag (Art. 31 TUS). In Sonderfällen (ruhende Erbschaft, Annahme mit Inventarvorteil, Kurator) ab rechtlicher Handlungsfähigkeit.
Fristen beachten
Verspätete Einreichung kann Bußgelder und Zinsen bedeuten. Naht die 12-Monats-Frist, lieber sofort handeln — wir halten die Fristen ein.
Wie heute eingereicht wird
Elektronisch mit Software der Agenzia delle Entrate. Die Datei (.SUC) sendet der Berechtigte oder meist ein Entratel-Vermittler. Papier-Modell 4 nur in Restfällen (Tod vor 3.10.2006 oder Ausland ohne elektronische Übermittlung).
Was droht bei Nichteinreichung (oder Fehlern)
Ausbleibende Einreichung: Bußgeld nach Steuerschuld plus Zinsen; verspätete oder unrichtige Einreichung: reduzierte oder proportionale Bußgelder. Beträge ändern sich — offizielle Quellen und Fachperson prüfen.
Nicht immer Pflicht
Manchmal ist keine Erklärung nötig. In unserem Befreiungs-Leitfaden erklärt; kostenlose Prüfung Ihres Falls.
Leitfaden nur zur Orientierung. Jede Erbschaft ist einzigartig — endgültige Prüfung am konkreten Fall. Kostenlose Erstprüfung.