Nicht immer Pflicht zur Erbschaftserklärung. Gesetz (Art. 28 Abs. 7 TUS): Befreiung bei DREI gleichzeitigen Bedingungen. Fehlt eine, gilt die Pflicht wieder.
Die drei Befreiungsbedingungen
- 1Nachlass an Ehepartner und/oder Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern).
- 2Erbschaftsvermögen nicht über 100.000 Euro.
- 3Keine Immobilien oder dingliche Rechte an Immobilien im Nachlass.
Eine Immobilie genügt
Schon eine Immobilie — auch geringen Werts — löst die Pflicht aus, unabhängig vom Gesamtwert. Haus, Grundstück oder Garage ändern alles.
Weitere Fälle ohne Pflicht
Weitere Befreiungen, z. B. Verzicht vor Ablauf von 12 Monaten (Art. 28 Abs. 5). Bedingungen können sich ändern — Prüfung am konkreten Fall.
Sagen wir es kostenlos
Scheint keine Erbschaft nötig, verkaufen wir keinen unnützen Service. Endgültige Prüfung am konkreten Fall.
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